RS Vwgh 2005/6/13 2005/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §135 Abs2;
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0442 E 20. Februar 2002 RS 8(hier Bundesvergabeamt als belangte Behörde)

Stammrechtssatz

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde (hier: der Landeshauptmann von Steiermark gegen einen Einspruch in einer Sozialversicherungsangelegenheit) funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (Hinweis E 9. März 1993, 92/06/0226).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040048.X01

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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