Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 76 Abs. 5 AVG sind die Sachverständigengebühren subsidiär von jenem Rechtsträger zu tragen, für den die Behörde funktionell tätig geworden ist (Hinweis E 29.11.2002, VfSlg 16739/2002). Ersatzpflichtiger Beteiligter iS des § 76 Abs. 2 AVG kann daher nur ein von diesem Rechtsträger verschiedener Rechtsträger sein, da es ansonsten nur zu einer bloßen Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) kommt (Hinweis E VwGH 20.2.2002, Zl. 97/08/0442, mit Verweis auf E VwGH 9.3.1993, Zl. 92/06/0226). Im Übrigen ist es schon im Hinblick auf die Vollstreckung eines solchen Bescheides (§ 3 VVG) und das als Zweiparteienverfahren ausgestaltete Exekutionsverfahren (Hinweis B OGH 7.9.1988, 3 Ob 110/88, mwN) widersinnig, den Rechtsträger der Behörde zu Kostenersatz sich selbst gegenüber zu verpflichten. Daher kommt gemäß § 76 Abs. 2 AVG im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß § 76 Abs. 5 AVG) die Kosten zu tragen hätte, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht.
Hier: Bundesvergabeamt (schon gemäß § 135 Abs. 2 BVergG) funktionell für den Bund tätig; sohin Identität des Bundes als Auftraggeber sowie als Rechtsträger des Bundesvergabeamtes gegeben.
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040048.X02Im RIS seit
15.07.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016