RS Vwgh 2005/6/13 2005/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs5;
BVergG 2002 §135 Abs2;
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2;
VVG §3;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 76 Abs. 5 AVG sind die Sachverständigengebühren subsidiär von jenem Rechtsträger zu tragen, für den die Behörde funktionell tätig geworden ist (Hinweis E 29.11.2002, VfSlg 16739/2002). Ersatzpflichtiger Beteiligter iS des § 76 Abs. 2 AVG kann daher nur ein von diesem Rechtsträger verschiedener Rechtsträger sein, da es ansonsten nur zu einer bloßen Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) kommt (Hinweis E VwGH 20.2.2002, Zl. 97/08/0442, mit Verweis auf E VwGH 9.3.1993, Zl. 92/06/0226). Im Übrigen ist es schon im Hinblick auf die Vollstreckung eines solchen Bescheides (§ 3 VVG) und das als Zweiparteienverfahren ausgestaltete Exekutionsverfahren (Hinweis B OGH 7.9.1988, 3 Ob 110/88, mwN) widersinnig, den Rechtsträger der Behörde zu Kostenersatz sich selbst gegenüber zu verpflichten. Daher kommt gemäß § 76 Abs. 2 AVG im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß § 76 Abs. 5 AVG) die Kosten zu tragen hätte, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht.

Hier: Bundesvergabeamt (schon gemäß § 135 Abs. 2 BVergG) funktionell für den Bund tätig; sohin Identität des Bundes als Auftraggeber sowie als Rechtsträger des Bundesvergabeamtes gegeben.

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040048.X02

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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