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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 4. Februar 1994, 93/02/0078). Denn würde die Behörde bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen (Hinweis E 26. Mai 1993, 92/03/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020379.X02Im RIS seit
10.08.2005