TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/2 B167/79, B192/79, B193/79, B194/79, B197/79, B198/79, B199/79, B200/79,

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Veröffentlicht am 02.10.1981
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art103 Abs4
GelVerkG §5 Abs1
GewO 1973 §25 Abs4
GewO 1973 §344 Abs3 Z1 idF BGBl 253/1976

Leitsatz

Gelegenheitsverkehrsgesetz; willkürliche Versagung von Taxikonzessionen gemäß §5 Abs1

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit gleichlautenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 12. März 1979 gemäß §5 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. 253/1976 (im folgenden kurz: GelVerkG), die von den Beschwerdeführern beantragten Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes mit dem Standort in Innsbruck mangels Bedarfes verweigert.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die angefochtenen Bescheide sind vom Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde erlassen worden. Gegen diese Bescheide ist, da durch keine bundesgesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (s. auch §344 Abs3 Z1 GewO idF der Nov. BGBl. 253/1976). Der Instanzenzug ist erschöpft.

Die Beschwerde ist, da die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

2. a) Nach §5 Abs1 GelVerkG darf eine Taxikonzession nur erteilt werden, wenn die Erfordernisse zum Antritt eines konzessionierten Gewerbes erfüllt und ein Bedarf nach der Gewerbeausübung sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sind.

b) Die angefochtenen Bescheide werden im wesentlichen wie folgt begründet:

Auf Grund einer "wissenschaftlichen Untersuchung über die Bedarfslage bzw. die Nachfragesituation im Innsbrucker Taxigewerbe" des Institutes für Verkehr und Tourismus in Innsbruck sowie auf Grund von Bedarfserhebungen, die vom städtischen Erhebungsamt Innsbruck durchgeführt wurden, stehe fest, "daß unter Bedachtnahme auf das derzeitige Verhältnis von Angebot und Nachfrage ein Bedarf nach weiteren (Taxi)Konzessionen nicht gegeben sei. Dies verdeutliche auch die Untersuchung des Institutes für Verkehr und Tourismus über die nachfragenotwendige Zahl von Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Innsbruck, wobei die tatsächlich vorhandene Zahl von 121 Fahrzeugen des Taxigewerbes die nachfragenotwendige Zahl von 117 Fahrzeugen (bis zum Jahr 1978 einschließlich) bereits übersteige. Es könne daher auch unter Bedachtnahme auf den künftigen Bedarf (vgl. §25 Abs4 GewO 1973), soweit er sich konkretisieren läßt, nicht von einem Angebotsmangel gesprochen werden, weshalb die Erstbehörde zu Recht die Konzessionen verweigert habe".

c) Zur gleichen Zeit wie die Beschwerdeführer haben noch weitere Personen um die Erteilung einer Taxikonzession mit dem Standort in Innsbruck angesucht. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck hat im Jahre 1977 drei dieser weiteren Ansuchen - ebenso wie jene der Beschwerdeführer - abgelehnt. Im Gegensatz zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheiden vom 8. März 1979 den von diesen drei weiteren Konzessionswerbern erhobenen Berufungen Folge und erteilte ihnen Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes nach §3 litc GelVerkG.

Der Landeshauptmann bezog sich in diesen drei Bescheiden - ebenso wie in den beim VfGH bekämpften Bescheiden - auf das in der vorstehenden litb erwähnte Gutachten und auf die durchgeführten Erhebungen über den faktischen Bedarf und kam zunächst wörtlich zum selben Ergebnis wie in den beim VfGH angefochtenen Bescheiden. In den drei Berufungsbescheiden, mit denen die Taxikonzession erteilt wurde, lautet es jedoch anstelle des letzten wiedergegebenen Satzes wie folgt:

"Allerdings ist zu bedenken, daß gemäß §25 Abs4 GewO 1973 bei der Bedarfsprüfung auch auf den künftigen Bedarf, soweit er sich konkretisieren läßt, Bedacht zu nehmen ist. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate für die Zahl der nachfragenotwendigen Fahrzeuge um 5 - 6 Fahrzeuge kann also unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Angebotsüberhang von 4 Fahrzeugen die Notwendigkeit der Erteilung der gegenständlichen Konzession nicht verneint werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. ..."

d) Die Begründung der angefochtenen Bescheide läßt nicht erkennen, weshalb hier anders vorgegangen wurde als in jenen Fällen, die positiv entschieden wurden. Die belangte Behörde hat auf die Erstattung von Gegenschriften "mit Rücksicht auf die ausführliche Begründung der angefochtenen Bescheide verzichtet", dies, obgleich in den meisten Beschwerden auf die divergierenden Entscheidungen hingewiesen worden war.

e) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8428/1978) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat (vgl. zB VfSlg. 8783/1980).

Die belangte Behörde hat zur gleichen Zeit drei Taxikonzessionswerbern die beantragte Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführern aber versagt. Sie ist hiebei aber nicht derart vorgegangen, daß sie zunächst gleichermaßen in allen Fällen den Bedarf nach einigen weiteren Taxikonzessionen bejaht und sodann - wenn die Zahl der vorliegenden Ansuchen die Zahl der weiteren zu vergebenden Taxikonzessionen überstiegen hätte - eine Auswahl unter den Bewerbern nach sachlichen Gesichtspunkten - etwa anhand von Richtlinien - vorgenommen hat (wie dies beispielsweise in dem dem Erk. VfSlg. 7767/1976 zugrundeliegenden Fall geschehen ist). Vielmehr hat sie ihre Pflicht, zu begründen, weshalb sie den Beschwerdeführern die beantragte Taxikonzession verweigert, gleichzeitig aber den anderen drei Bewerbern gewährt hat, grob vernachlässigt. Statt dessen hat die Behörde in der Begründung der bekämpften Bescheide - willkürlich - ausdrücklich auch bei Bedachtnahme auf den künftigen Bedarf den Angebotsmangel verneint, in den anderen drei Fällen hingegen bei einer solchen Bedachtnahme den Angebotsmangel bejaht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde Willkür geübt hat. Die angefochtenen Bescheide verstoßen daher gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Die bekämpften Bescheide waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B167.1979

Dokumentnummer

JFT_10188998_79B00167_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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