RS Vwgh 2005/6/14 2005/02/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0268 E 10. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136) fallen unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich die Werbungen bzw. Ankündigungen, nicht aber Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020140.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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