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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0178 E 3. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Auf dem Boden eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes betreffend die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. E 30. Jänner 2001, 2000/18/0001) gehalten gewesen, das Vorliegen dieses Verhinderungsgrundes gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020043.X01Im RIS seit
08.07.2005