RS Vwgh 2005/6/14 2005/18/0123

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0041 B 20. April 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180123.X02

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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