RS Vwgh 2005/6/14 2003/18/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

§ 71 Abs. 1 AVG bietet keinen Raum für eine "verfassungskonforme Interpretation" dahingehend, dass die Wiedereinsetzung jedenfalls zu bewilligen ist, wenn ansonsten ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden vorläge.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180184.X02

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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