RS Vwgh 2005/6/14 2005/02/0047

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §54 Abs2;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn eine unter einem Vorschriftszeichen (hier nach § 52 lit. a Z. 13b StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (Hinweis E 19. November 1982, 2695/80).(Hier: Unter dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" war auf einer Zusatztafel folgender Text angebracht: "Mo.-Fr. (werkt.) v.6-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi". Der Besch hat das Fahrzeug an einem Sonntag außerhalb des angegebenen Zeitraumes abgestellt. Dass der Text "für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi" dann keinen Sinn ergäbe, wenn man das Halte- und Parkverbot nur auf die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 bis 12.00 Uhr bezöge, ändert nichts an der mangelnden "leichten Verständlichkeit" der Zusatztafel iSd § 54 Abs. 2 StVO 1960. Daraus resultiert die Rechtsfolge des mangelnden Verschuldens des Besch an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020047.X01

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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