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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z13b;Rechtssatz
Wenn eine unter einem Vorschriftszeichen (hier nach § 52 lit. a Z. 13b StVO 1960) angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (Hinweis E 19. November 1982, 2695/80).(Hier: Unter dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" war auf einer Zusatztafel folgender Text angebracht: "Mo.-Fr. (werkt.) v.6-12h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi". Der Besch hat das Fahrzeug an einem Sonntag außerhalb des angegebenen Zeitraumes abgestellt. Dass der Text "für verbleibenden Zeitraum ausgenommen Taxi" dann keinen Sinn ergäbe, wenn man das Halte- und Parkverbot nur auf die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 bis 12.00 Uhr bezöge, ändert nichts an der mangelnden "leichten Verständlichkeit" der Zusatztafel iSd § 54 Abs. 2 StVO 1960. Daraus resultiert die Rechtsfolge des mangelnden Verschuldens des Besch an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020047.X01Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015