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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Behörde hat auf Grund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.). Die Behörde ist zudem im Hinblick auf den in § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (hier das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (Hinweis E 26. November 1992, 92/09/0189).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020393.X01Im RIS seit
10.08.2005