RS Vwgh 2005/6/14 2004/02/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat auf Grund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.). Die Behörde ist zudem im Hinblick auf den in § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (hier das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (Hinweis E 26. November 1992, 92/09/0189).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020393.X01

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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