RS Vwgh 2005/6/14 2004/02/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0149 E 27. April 2000 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zwar liegt ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe, doch muss das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur in diesem Falle kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen (hier: die Begründung des von der Berufungsbehörde bestätigten "berichtigten" Bescheides bezieht sich nur auf ein von mehreren voneinander abweichenden Gutachten, enthält aber keinerlei Auseinandersetzung mit den - nicht einmal nach Datum, Name des Gutachters oder Ordnungszahl spezifizierten - Gutachten der Sachverständigen und lässt daher jede wertende Beurteilung dieser Gutachten vermissen; auch der Berufungsbescheid enthält keine Ausführungen dahingehend, dass sich die Berufungsbehörde hinsichtlich der Wertung der Sachverständigengutachten den Ausführungen der Behörde erster Instanz anschließt).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020347.X02

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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