TE Vfgh Beschluss 1981/10/2 B542/79

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Veröffentlicht am 02.10.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung durch Erlassung einer einem neuerlich gestellten Antrag entsprechenden Erledigung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK), Senat 2, wies mit Bescheid vom 31. Oktober 1979 den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1979 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung zurück; das Antragsrecht des Beschwerdeführers, dem der erste Einberufungsbefehl im Jahr 1976 zugestellt worden sei, sei nach Ablauf der in §5 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, festgelegten zehntägigen Antragsfrist erloschen.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Der Beschwerdeführer brachte am 30. November 1980 einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht ein, über den die ZDK auf Grund der durch die Zivildienstgesetz-Nov. 1980, BGBl. 496, geänderten Gesetzeslage entschied; sie sprach mit Bescheid vom 26. Mai 1981 aus, daß der Antragsteller von der Wehrpflicht befreit werde und er daher zivildienstpflichtig sei.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglos gestellt erachte, sofern ihm die (betragsmäßig verzeichneten) Verfahrenskosten ersetzt würden.

II.1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (s. zB den Beschluß VfSlg. 3288/1957) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iS des §86 (vor der Nov. BGBl. 311/1976: §86a) VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der VfGH fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG vorliegt (vgl. hiezu VfGH 7. 10. 1978 B38/78).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B542.1979

Dokumentnummer

JFT_10188998_79B00542_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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