RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §147;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0109 E 15. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0236 E 20. Dezember 2000 RS 7

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Beh ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Hinweis E 18.12.1996, 94/15/0151). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Beh nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 19.11.1988, 98/15/0150).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130104.X03

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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