RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0104

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0109 E 15. Juni 2005

Rechtssatz

Entgelt ist, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (Hinweis Ruppe, UStG2, § 4, Tz. 10 und 17, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130104.X01

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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