RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0213

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0089, VwSlg 7366 F/1999, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der unternehmerische Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, während der nicht unternehmerische Bereich eines Vereines jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder entfaltet. Liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigungen ein konkreter Leistungsaustausch zu Grunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis von Mitgliedern erbrachten Leistungen der Steuerpflicht, auch wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X05

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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