Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von dem Umstand, dass es sich bei dem einseitigen Schriftsatz vom 5. August 2004 nach dessen ausdrücklichem Wortlaut "Ich erhebe Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenat vom 6. Juli 2004 ...." um eine Beschwerde handelte und dass die siebenseitige, vom Beschwerdeführer selbst verfasste, als "Beschwerde" angesprochene Schrift dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt und daher dem Beschwerdeführer zu Handen seines Verfahrenshelfers nicht zurückgestellt worden war, musste es klar sein, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der ursprünglich eingebrachten Beschwerde nur jenen einseitigen Schriftsatz vom 5. August meinen konnte, nicht jedoch eine siebenseitige Schrift, die beim Verwaltungsgerichtshof gar nicht eingebracht und damit vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht zurückgestellt worden war. Dazu kommt noch, dass allenfalls dennoch bestehende Zweifel durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004 eindeutig ausgeräumt wurden. In der Verfügung wird der zurückgestellte ursprüngliche Schriftsatz des Antragstellers ausdrücklich als der "beiliegende Beschwerdeschriftsatz" bezeichnet. Weiters werden die Mängel dieser Beschwerde detailliert aufgezählt und deren Behebung angeordnet. Schließlich wird aufgetragen, "die zurückgestellte Beschwerde" wieder vorzulegen. Bei dieser Sachlage konnte kein entschuldbarer Irrtum darüber bestehen, dass der ursprüngliche einseitige Schriftsatz seinem klaren Wortlaut entsprechend vom Verwaltungsgerichtshof als Beschwerde angesehen wurde, deren Zurückstellung auch für den Fall angeordnet wurde, dass "zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird" (Hinweis B 15. März 1995, 94/13/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005130043.X02Im RIS seit
22.09.2005