RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0209

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs1;
BAO §245 Abs3;
BAO §245 Abs4;
BAO §276 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0220

Rechtssatz

Dass das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Februar 2002 (zugestellt am 12. Februar 2002) das nach § 276 Abs. 1 BAO (idF vor der Änderung durch das AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO gestellte Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2001 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bis 31. Jänner 2002) abgewiesen hat, bedeutete das Ende der Hemmung des Fristenlaufes, woran das Fristverlängerungsansuchen vom 31. Jänner 2002 (betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist bis 31. März 2002) nichts ändern konnte (Hinweis E 4. September 1992, 92/13/0062). § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung der Frist für eine Berufung oder einen Vorlageantrag beantragt wurde. "Letztmals" war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Abweisung der Fristverlängerung auf Grund des Ansuchens vom 31. Jänner 2002 eine Fristverlängerung bis 31. März 2002 beantragt. Damit lag der in § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO angesprochene Zeitpunkt jedoch nach dem 12. Februar 2002, weshalb sich diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht auswirkte. Die Frist für den Vorlageantrag begann sohin im Beschwerdefall mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung am 24. Oktober 2001 zu laufen, wurde mit der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens vom 8. November 2001 gehemmt, lief mit dem Ende der Hemmung durch die Zustellung des die Fristverlängerung abweisenden Bescheides am 12. Februar 2002 ab diesem Tage weiter und war zum Zeitpunkt des Vorlageantrages vom 21. Februar 2002 (welcher nach der Aktenlage am nächsten Tag zur Post gegeben worden war) noch offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130209.X01

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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