RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0109 E 15. Juni 2005

Rechtssatz

Bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees besteht die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird nach der Verkehrsauffassung angenommen, dass er zu diesem Zweck Mädchen "offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen und die sexuellen Wünsche der Gäste erfüllen. Nur durch das Angebot dieser persönlichen Dienstleistungen ist es dem Lokalbetreiber möglich, weit über dem Üblichen liegende Getränkepreise zu verlangen. Solcherart konnte im Beschwerdefall unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Mädchen der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet waren, die Gäste sowohl zum Alkoholkonsum als auch zum Aufsuchen eines der angeschlossenen Separees zu animieren, und dafür von der Beschwerdeführerin auch zu entlohnen waren. In einer solchen Fallkonstellation kann nicht gesagt werden, dass der Lokalbetreiber (die Beschwerdeführerin) außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches stünde, was aber Voraussetzung wäre, um das Vorliegen durchlaufender Posten bejahen zu können (Hinweis Ruppe, UStG2, § 4, Tz. 129; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 4, Anm. 326f). Dass der Lokalbetreiber die in der Bar angebotenen und vom Kunden entlohnten Leistungen nicht selbst (bzw. im hier vorliegenden Fall einer GmbH durch seine Organe) erbringt, sondern andere Personen als Erfüllungsgehilfen heranzieht und Teile seines Entgeltes unmittelbar an sie weitergibt, mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Lokalbetreibers nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130104.X02

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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