TE Vfgh Beschluss 1981/10/2 B377/81

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Veröffentlicht am 02.10.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Postaufgabetag nur maßgeblich, wenn Beschwerde an VfGH adressiert

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildet die an den Einschreiter ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 29. April 1981, welche ihm am 9. Juni 1981 im Rechtshilfeweg vom Zollfahndungsamt Köln, BRD, zugestellt worden war. Die an die genannte Finanzlandesdirektion adressierte Beschwerde langte dort am 27. Juli 1981 und nach Weiterleitung an den VfGH hier am 5. August 1981 ein.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß an eine andere Behörde adressierte und von dieser an den VfGH weitergeleitete Beschwerden nicht am Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim VfGH als eingebracht gelten (VfSlg. 9040/1981 mit weiteren Judikaturhinweisen). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin im Hinblick auf die im §82 Abs1 VerfGG festgelegte, am 5. August 1981 schon abgelaufene sechswöchige Beschwerdefrist ohne Rücksicht darauf als verspätet, wann sie zur Post gegeben wurde.

Die verspätete Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B377.1981

Dokumentnummer

JFT_10188998_81B00377_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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