Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs3;Rechtssatz
Ob für die Durchführung der Kommunalsteuerprüfung bei der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 1 KommStG 1993 in seiner Fassung vor oder nach ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002 schon das Finanzamt oder noch die Abgabenbehörde der Gemeinde zuständig war, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Übereinstimmung des angefochtenen Bescheides (mit diesem wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für Pensionsabfindungen vorgeschrieben) mit dem Gesetz ohne rechtliche Bedeutung. Die mit der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gesetzesänderung bewirkte Verlagerung der Prüfungskompetenz auf andere Dienststellen hat die Abgabenhoheit der Gemeinde in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, wie sich dies aus der Bestimmung des § 11 KommStG 1993 ergibt, nicht berührt, sodass es dem Magistrat der Stadt Wien auch nach Durchführung einer Prüfung durch das Finanzamt ungeachtet gegebenenfalls anderer Rechtsansichten der vom Finanzamt entsandten Prüfer frei gestanden wäre, einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid im Sinne des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004130161.X03Im RIS seit
20.07.2005Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014