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32 SteuerrechtLeitsatz
EStG 1972; keine Bedenken gegen §20a idF des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 aus anderen als den in VfSlg. 8457/1978 dargelegten GesichtspunktenSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft bekämpft mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 10. Oktober 1980, Z 4/22/1-BK-Sch-1980, und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Mit dem genannten Bescheid war gemäß §188 BAO der Gewinn der Beschwerdeführerin für das Jahr 1978 unter Anwendung von Bestimmungen des EStG 1972 idF des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 645/1977, festgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit dadurch verletzt, daß einige der den Bescheid tragenden Bestimmungen des §20a EStG 1972 idF BGBl. 645/1977 verfassungswidrig seien, und regt an, der VfGH möge von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten.
2. Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 6596/1971) - Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verfassungsmäßigkeit des §20a EStG 1972 in der Fassung, die diese Bestimmung durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz, BGBl. 645/1977, erhalten hat. Durch die Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
a) In Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Erk. des VfGH vom 14, Dezember 1978, VfSlg. 8457/78, legt die Beschwerdeführerin des Näheren dar, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, daß die in Rede stehende Bestimmung des Einkommensteuerrechtes dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widerspricht. Dabei trägt die Beschwerde zum größten Teil Bedenken vor, die ihrem Inhalt nach schon Gegenstand des seinerzeitigen Gesetzesprüfungsverfahrens waren. Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit diesen, schon im genannten Erk. abgehandelten Bedenken steht jedoch - was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint - die Rechtskraftwirkung des genannten Erk. entgegen (vgl. VfSlg. 5872/1968, S 909, 6391/1971, 6550/1971). Insofern wäre ein Gesetzesprüfungsverfahren daher unzulässig.
b) Neu trägt die Beschwerde das Bedenken vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Fahrtenaufwandes, den ein Unternehmen durch die im Außendienst tätigen Dienstnehmer hat, zu beschränken, wenn die Fahrten in einem unternehmenseigenen oder dem Arbeitnehmer gehörigen PKW durchgeführt werden, während ein solcher Aufwand etwa dann, wenn er aus Taxifahrten entstanden ist, einer solchen Beschränkung der Absetzbarkeit nicht unterworfen sei.
Der VfGH vermag dieses Bedenken jedoch nicht zu teilen. Dem Gesetzgeber kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er die mit der Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit für die PKW-Inanspruchnahme verfolgten Ziele nicht auf Taxis ausdehnt und damit die Ausgaben für Taxifahrten den Ausgaben für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gleichsetzt und es auf diese Weise dem Unternehmer ermöglicht, dann, wenn eine bestimmte betriebsbedingte Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sinnvoll durchgeführt werden kann, auch ohne unternehmenseigenen oder arbeitnehmereigenen PKW das Auslangen zu finden. Denn einem selbständig Erwerbstätigen ist es zwar möglich, durch seine Dispositionen zu entscheiden, ob Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel für betriebliche Zwecke in Anspruch genommen werden; nicht aber ist ihm für den Fall der Inanspruchnahme solcher Verkehrsmittel die Möglichkeit gegeben, durch seine Dispositionen die dabei für das Unternehmen anfallenden Kosten zu beschränken. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kostenarten ist daher sachlich gerechtfertigt.
c) Außerhalb der im seinerzeitigen Gesetzesprüfungsverfahren abgehandelten Bedenken gegen die Norm wird in der vorliegenden Beschwerde auch geltend gemacht, daß sich die Gleichheitswidrigkeit des §20a EStG 1972 idF BGBl. 645/1977 aus der Entwicklung der Neuzulassungen von PKWs, der Zahlungsbilanz und der Erdöllieferungen zeige. Es sei damit das Argument widerlegt, daß die durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz getroffenen Maßnahmen dem (vom VfGH gebilligten) Ziel der Verbesserung der Zahlungsbilanz gedient hätten.
Dieser Argumentation vermag sich der VfGH nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt für die - für eine derartige Aussage erforderliche - Feststellung fehlt, wie sich die Verhältnisse auf den von der Beschwerdeführerin genannten Gebieten ohne jene gesetzliche Regelungen entwickelt hätten, die Gegenstand ihrer Bedenken sind - es ist nämlich unmöglich, auf Grund der von der Beschwerdeführerin dargestellten Entwicklungen im Bereich der Neuzulassungen von PKWs, der Zahlungsbilanz und der Erdöllieferungen zu beurteilen, ob die mit dem Zweiten Abgabenänderungsgesetz angestrebten Wirkungen erreicht wurden oder nicht, weil nicht bekannt ist und auch nicht nachgewiesen werden kann, wie die Entwicklung ohne diese gesetzlichen Maßnahmen vor sich gegangen wäre -, kann auch nicht gesagt werden, daß vom Gesetz Mittel vorgesehen wurden, die zur Erreichung der Ziele des Gesetzes absolut ungeeignet gewesen wären. Solches aber wäre Voraussetzung für die bekämpfte Verfassungswidrigkeit (vgl. VfSlg. 8457/1978).
d) Da der VfGH auch aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen hegt, sieht er sich nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nur durch einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler bei der Vollziehung der Gesetze verletzt worden sein. Solches wird aber von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist kein Anhaltspunkt für eine derartige Verfassungsverletzung hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Einkommensteuer, Kraftfahrzeuge (Einkommensteuer), VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B615.1980Dokumentnummer
JFT_10188997_80B00615_00