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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach den Baurechtsvorschriften und der hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 13. September 1983, Zl. 05/0203/80, BauSlg. Nr. 86, vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0233, vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0029, BauSlg. Nr. 154, und vom 23. Jänner 1997, Zl. 96/06/0274) kommt dem Nachbarn im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, es wäre in Wahrheit auch eine Baubewilligung erteilt worden, die ein Nachbarrecht beeinträchtigen kann. Hier: Diese Beurteilung trifft auch für das Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 36 Tir BauO 2001 zu, weil auch durch die Benützungsbewilligung nach dieser Gesetzesstelle ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wurde und daraus kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann, zumal auch ein Ausspruch nach § 36 Abs. 4 Tir BauO 2001 nicht erfolgt ist. Die Benützungsbewilligung für eine Wohnanlage stellte keine Abänderung des Baubewilligungsbescheides dar und bewirkte keine Abänderung des Bauvorhabens in einem Bereich, durch welche in Rechte der Nachbarn eingegriffen worden wäre. Auch den Nachbarn allenfalls gegenüber dem Bauwerber zustehende privatrechtliche Ansprüche wurden durch die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht verändert.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060133.X01Im RIS seit
01.08.2005