RS Vwgh 2005/6/21 2002/06/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0113 E 22. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Es stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen worden ist. Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden (Hinweis E 17.3.1975, 805/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060023.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten