RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0020

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
B-VG Art18 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §53 Abs1;

Rechtssatz

In der Verordnungsermächtigung gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg. GG. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übertragungsverordnung jeweils nur für die Funktionsperiode jener Gemeindevertretung, die diese Verordnung beschlossen hat, gelten soll. Es ist vielmehr von der unbefristeten Geltung einer solchen Verordnung auszugehen, wobei es jeder neu gewählten Gemeindevertretung freisteht, eine derartige Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Es bestand auch keine Verpflichtung der Berufungskommission oder der belangten Behörde, die Übertragungsverordnung bzw. die Geschäftsordnung der Berufungskommission dem Beschwerdeführer vorzuhalten und mit ihm zu erörtern. Diese Verordnungen sind generelle Normen, nämlich Durchführungsverordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG, die u.a. die Grundlage für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde bildeten. Die beiden Verordnungen sind an der Amtstafel der mitbeteiligten Marktgemeinde entsprechend kundgemacht worden. Es handelt sich dabei nicht um Ergebnisse der Beweisaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG betreffend den für die Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt, in Bezug auf die Parteiengehör eingeräumt hätte werden müssen (Hinweis Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 709, E. 423).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060020.X01

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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