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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
In der Verordnungsermächtigung gemäß § 53 Abs. 1 Vlbg. GG. finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Übertragungsverordnung jeweils nur für die Funktionsperiode jener Gemeindevertretung, die diese Verordnung beschlossen hat, gelten soll. Es ist vielmehr von der unbefristeten Geltung einer solchen Verordnung auszugehen, wobei es jeder neu gewählten Gemeindevertretung freisteht, eine derartige Verordnung aufzuheben oder abzuändern. Es bestand auch keine Verpflichtung der Berufungskommission oder der belangten Behörde, die Übertragungsverordnung bzw. die Geschäftsordnung der Berufungskommission dem Beschwerdeführer vorzuhalten und mit ihm zu erörtern. Diese Verordnungen sind generelle Normen, nämlich Durchführungsverordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG, die u.a. die Grundlage für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde bildeten. Die beiden Verordnungen sind an der Amtstafel der mitbeteiligten Marktgemeinde entsprechend kundgemacht worden. Es handelt sich dabei nicht um Ergebnisse der Beweisaufnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG betreffend den für die Angelegenheit maßgeblichen Sachverhalt, in Bezug auf die Parteiengehör eingeräumt hätte werden müssen (Hinweis Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 709, E. 423).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060020.X01Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009