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L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich möglich, dass zwei verschiedene Antragsteller für dasselbe Objekt verschiedene Baubewilligungen erwirken, so wie es dem Antragsteller freisteht, für ein und dasselbe Objekt mehrere Baubewilligungen zu beantragen. Ob der zweite Antragsteller von der ihm erteilten Baubewilligung auch Gebrauch machen kann, ist ausschließlich eine zivilrechtliche Frage, die von den Baubehörden nicht zu erörtern ist.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060157.X03Im RIS seit
15.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008