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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Da bereits ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid ergangen ist (den der beschwerdeführende Nachbar bekämpft hat), ist dieser berechtigt, ein Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel geltend zu machen, dass die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060203.X01Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009