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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §93 Abs2 idF 1993/799;Rechtssatz
Ein dem Strafgefangenen grundsätzlich zustehendes subjektives Recht auf Gewährung des Besuchsrechtes im Sinne des § 93 StVG ist durch die dort genannten Voraussetzungen (u.a. geeignete Räumlichkeiten) begrenzt. So käme die Gestattung eines Besuches eines Ehepartners, bei dem Intimkontakte möglich sind, - abgesehen vom Erfordernis des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn es die organisatorischen Möglichkeiten in der Anstalt zulassen und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, so hat der Anstaltsleiter im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen der §§ 93 und 94 StVG einen weiten Beurteilungsspielraum für seine Entscheidung, ob und welchen Strafgefangenen derartige Besuchskontakte gestattet werden. Insofern muss er jedenfalls eine sachlich begründete Entscheidung treffen, worauf der Strafgefangene einen Rechtsanspruch besitzt (Hinweis B vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/20/0726). Diese Auslegung des § 93 Abs. 2 StVG ist auch in Bezug auf die Frage der Gewährung von Intimkontakten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Nichtzulassung von Intimkontakten für Strafgefangene verfassungsrechtlich unbedenklich (Näher Ausführungen dazu im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060034.X04Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012