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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §93 Abs2 idF 1993/799;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich weder aus dem Wortlaut des StVG i. d.F. der Novelle 1993, BGBl. Nr. 799/1993 (insbesondere § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 1) noch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur StVG-Novelle 1993 (Hinweis 946 BlgNr 18. GP, S 16) ein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass Intimkontakte bei Besuchen vom StVG ausgeschlossen wären und die Kommunikation zwischen dem Strafgefangenen und der Besuchsperson auf bloß verbale Äußerungen beschränkt zu bleiben hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060034.X02Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012