RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0158

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §155 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Standespflichtverletzung nach § 155 Abs. 1 Z 1 NO (Berufspflichtverletzung) stellt hinsichtlich des Verschuldens auf ein "schuldhaftes" Verhalten ab. Damit ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten, wie auch jede Art des Vorsatzes bzw. des fahrlässigen Verhaltens erfasst. Gegen den Vorwurf eines bestimmten Maßes der Fahrlässigkeit bestehen daher, vorausgesetzt freilich, dass diese Qualifikation inhaltlich zutreffend ist, keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060158.X02

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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