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27/02 NotareNorm
NO 1871 §155 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Standespflichtverletzung nach § 155 Abs. 1 Z 1 NO (Berufspflichtverletzung) stellt hinsichtlich des Verschuldens auf ein "schuldhaftes" Verhalten ab. Damit ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten, wie auch jede Art des Vorsatzes bzw. des fahrlässigen Verhaltens erfasst. Gegen den Vorwurf eines bestimmten Maßes der Fahrlässigkeit bestehen daher, vorausgesetzt freilich, dass diese Qualifikation inhaltlich zutreffend ist, keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060158.X02Im RIS seit
01.08.2005