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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG steht dem Nachbarn immer nur ein Recht zu, dass die für die Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das im Baurecht verankerte Mitspracherecht bezieht sich daher nur auf die für die Entsorgung der genannten Wässer erforderlichen Anlagen und allfällige von ihnen ausgehende unzumutbare Belästigungen. Zur Beurteilung dieser Frage standen den Beschwerdeführern mit den Einreichplänen und den eingezeichneten Bewässerungsanlagen samt dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausreichende Grundlagen zur Verfügung. In dieser Hinsicht kann keine Verletzung in Nachbarrechten der Beschwerdeführer festgestellt werden. Ob die Entscheidung der Baubehörde kompetenzrechtlich rechtmäßig war und ob ihre Vorgangsweise als bloßes Anknüpfen an einen wasserrechtlichen Bescheid qualifiziert werden kann, war aus dem Blickwinkel des Schutzes der Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zu beantworten.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060024.X04Im RIS seit
29.07.2005