RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1 idF 2003/078;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG steht dem Nachbarn immer nur ein Recht zu, dass die für die Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer erforderlichen Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das im Baurecht verankerte Mitspracherecht bezieht sich daher nur auf die für die Entsorgung der genannten Wässer erforderlichen Anlagen und allfällige von ihnen ausgehende unzumutbare Belästigungen. Zur Beurteilung dieser Frage standen den Beschwerdeführern mit den Einreichplänen und den eingezeichneten Bewässerungsanlagen samt dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausreichende Grundlagen zur Verfügung. In dieser Hinsicht kann keine Verletzung in Nachbarrechten der Beschwerdeführer festgestellt werden. Ob die Entscheidung der Baubehörde kompetenzrechtlich rechtmäßig war und ob ihre Vorgangsweise als bloßes Anknüpfen an einen wasserrechtlichen Bescheid qualifiziert werden kann, war aus dem Blickwinkel des Schutzes der Beschwerdeführer in ihrem Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zu beantworten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060024.X04

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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