TE Vfgh Beschluss 2006/6/6 V11/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Marktgemeinde Göllersdorf vom 15.06.05 betreffend Auflassung eines Wirtschaftsweges

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Wirtschaftsweges mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der antragstellenden Anrainer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragsteller sind Eigentümer von Liegenschaften in Göllersdorf, die nach Inhalt der Verwaltungsakten von der B 303 Waldviertler Schnellstraße durch drei parallel dazu verlaufende Wegparzellen ("Begleitweg") getrennt und an den übrigen Seiten durch den Rest einer dieser Wegparzellen und zwei weitere Wegparzellen umschlossen sind. Sie betreiben auf den Liegenschaften nach ihren Angaben eine Landwirtschaft und in deren Rahmen eine Reithalle mit Stallungen, die durch den Begleitweg zur B 303 aufgeschlossen wird. Im Zuge der Verbreiterung der Schnellstraße beschloss der Gemeinderat mit Verordnung vom 15.6.2005, kundgemacht am 16.6.2005, die Auflassung des Begleitweges "für den keine Verkehrsbedürfnisse mehr" bestünden, sodass er "entbehrlich geworden sei".

Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag ("Individualbeschwerde") wird die Aufhebung dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit begehrt: Gerügt werden ua. die Nichtbeachtung des Nachbarrechts der Antragsteller, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht "auf ein Enteignungsverfahren, um eine Neufestsetzung der Entschädigung beim BG begehren zu können".

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Mit Beschluss vom 28. November 2005, V71/05 hat der Verfassungsgerichtshof bereits einen Antrag derselben Einschreiter auf Aufhebung derselben Verordnung mangels Legitimation aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

"Das NÖ Straßengesetz sieht für die Auflassung von Gemeindestraßen keine besonderen, über die Möglichkeit der Stellungnahme zur Auflassungsabsicht hinausgehenden subjektiven Rechte der Anrainer vor. Dass aber die Antragsteller im Sinne der dargestellten Rechtslage im Eigentumsrecht an ihren Liegenschaften dadurch nicht berührt werden, dass eine bestehende Zufahrt zu ihrer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft wegfällt, ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen klar: grenzen doch ihre Grundstücke - wie auch die Akten zeigen - nach wie vor an drei Seiten an eine öffentliche Straße an. Besondere Gründe, die es ausschlössen, über diesen Zugang - wenn auch vielleicht unter Inanspruchnahme des eigenen Grundstückes - eine die ordnungsmäßige Nutzung ermöglichende Zu- und Abfahrt einzurichten, sind nicht vorgebracht und nicht erkennbar.

Den Antragstellern fehlt daher die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung."

2. Der vorliegende Antrag macht zur einzig wesentlichen Frage der Betroffenheit der Einschreiter nichts Neues geltend: das Vorbringen, die Grundstücke seien nach Auflassung des Wirtschaftsweges nicht mehr erreichbar, wurde bereits im zitierten Beschluss widerlegt. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt aus den Plandarstellungen in den Akten entnommen und sich nicht auf ein im Zuge der vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten gestützt (auf das sich die Gemeinde berufen hat). Es bleibt nur beizufügen, dass es Sache der Antragsteller ist, die an die Wegparzellen angrenzenden Teile ihrer Liegenschaften für eine taugliche Zufahrt einzurichten. Im Zuge der Straßenbauverhandlungen abgegebene Versprechen Dritter können an der fehlenden rechtlichen Betroffenheit des Anrainers von der Auflassung eines von mehreren Zugängen nichts ändern.

III. Der Antrag ist daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen, was ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden kann (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

Schlagworte

Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag, Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V11.2006

Dokumentnummer

JFT_09939394_06V00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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