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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Sache des medizinischen Sachverständigen - und auf dessen Beurteilung aufbauend - der Behörden, auf nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die besondere Schallcharakteristik der Impulshaltigkeit der Schüsse des betreffenden Schießplatzes voraussichtlich keine Gesundheitsgefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung herbeiführen wird. Ein bloßer Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie reicht deswegen nicht aus, weil die maßgebliche medizinische Beurteilung allein dadurch nicht auf ihre Schlüssigkeit nachgeprüft werden kann. (Hier: Weiters hätten sich die Sachverständigen und die Behörden auch mit der Frage der Schallcharakteristik besonderer Witterungslagen, die von den Nachbarn im Verwaltungsverfahren auf ausreichend konkrete Weise releviert wurde, etwa bei gefrorenem Schnee, und der allenfalls damit verbundenen Notwendigkeit einer Einschränkung des Schießbetriebes befassen müssen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001060052.X02Im RIS seit
29.07.2005