RS Vwgh 2005/6/21 2001/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist Sache des medizinischen Sachverständigen - und auf dessen Beurteilung aufbauend - der Behörden, auf nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die besondere Schallcharakteristik der Impulshaltigkeit der Schüsse des betreffenden Schießplatzes voraussichtlich keine Gesundheitsgefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung herbeiführen wird. Ein bloßer Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie reicht deswegen nicht aus, weil die maßgebliche medizinische Beurteilung allein dadurch nicht auf ihre Schlüssigkeit nachgeprüft werden kann. (Hier: Weiters hätten sich die Sachverständigen und die Behörden auch mit der Frage der Schallcharakteristik besonderer Witterungslagen, die von den Nachbarn im Verwaltungsverfahren auf ausreichend konkrete Weise releviert wurde, etwa bei gefrorenem Schnee, und der allenfalls damit verbundenen Notwendigkeit einer Einschränkung des Schießbetriebes befassen müssen.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001060052.X02

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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