RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0158

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/02 Notare

Norm

NO 1871 §160 Abs1 Z1;
NO 1871 §160 Abs1 Z2;
NO 1871 §160 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 160 Abs. 4 NO verweist auf die in Abs. 1 angeführten Fristen (Mehrzahl), demnach auf die Sechsmonatsfrist des § 160 Abs. 1 Z 1, aber auch auf die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 Z 2 NO. Nun besteht zwischen § 160 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 NO eine Unstimmigkeit in den Fällen, in denen das Disziplinargericht wegen einer Ordnungswidrigkeit befasst wird: nach der Z 1 tritt nämlich dann keine Verjährung ein, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrundeliegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer das Disziplinargericht befasst worden ist, was nicht stimmig zur Regelung des Abs. 4 passt, wo dieser Fall nicht bedacht wird. § 160 Abs. 4 NO regelt verschiedenste Fälle (und verweist überdies nicht nur auf § 160 Abs. 1 Z 1, sondern auch auf Z 2 dieses Absatzes), ist somit die generelle Norm, § 160 Abs. 1 Z 1 hingegen die speziellere Norm, der im Beschwerdefall Vorrang gegenüber der generellen Norm des Abs. 4 zukommt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060158.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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