RS Vwgh 2005/6/21 2001/06/0052

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
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L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §21;

Rechtssatz

Zwar sind die im veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe unterschiedlich. Jedoch können die Ausführungen im E 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212 (betreffend die Frage der Zumutbarkeit der vom Vorhaben verursachten Lärmimmissionen) grundsätzlich auch auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben für die Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk BauG bezogen werden, weil es zunächst um die Methode zur Ermittlung und Berechnung des Lärmausmaßes geht. Zwar wurden die zu Grunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen gegenüber jenen des veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergänzt. Sowohl die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen als auch die Methode der Beurteilung der Lärmereignisse sind jedoch grundsätzlich dieselben geblieben.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001060052.X01

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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