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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zwar sind die im veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe unterschiedlich. Jedoch können die Ausführungen im E 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212 (betreffend die Frage der Zumutbarkeit der vom Vorhaben verursachten Lärmimmissionen) grundsätzlich auch auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben für die Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk BauG bezogen werden, weil es zunächst um die Methode zur Ermittlung und Berechnung des Lärmausmaßes geht. Zwar wurden die zu Grunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen gegenüber jenen des veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergänzt. Sowohl die zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen als auch die Methode der Beurteilung der Lärmereignisse sind jedoch grundsätzlich dieselben geblieben.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001060052.X01Im RIS seit
29.07.2005