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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0127Rechtssatz
Mit dem Ende des Strafvollzuges stand dem Beschwerdeführer (der sich bereits bei Abfassung der Beschwerde in Untersuchungshaft befand) ein allfälliges subjektives Recht auf Nichtänderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 StVG (Hinweis E vom 12. September 1995, Zl. 95/20/0750, betreffend das Recht auf Änderung des Strafvollzugsortes bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund eines Antrages des Strafgefangenen) nicht mehr zu (daher Zurückweisung wegen des Fehlens einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060126.X01Im RIS seit
02.09.2005