RS Vwgh 2005/6/21 2005/06/0126

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StPO 1975 §183;
StVG §10;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0127

Rechtssatz

Mit dem Ende des Strafvollzuges stand dem Beschwerdeführer (der sich bereits bei Abfassung der Beschwerde in Untersuchungshaft befand) ein allfälliges subjektives Recht auf Nichtänderung des Strafvollzugsortes gemäß § 10 StVG (Hinweis E vom 12. September 1995, Zl. 95/20/0750, betreffend das Recht auf Änderung des Strafvollzugsortes bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund eines Antrages des Strafgefangenen) nicht mehr zu (daher Zurückweisung wegen des Fehlens einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060126.X01

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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