RS Vwgh 2005/6/21 2005/06/0034

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §119;
StVG §120;

Rechtssatz

Nach §§ 119 und 120 StVG kommt ausdrücklich nur den Strafgefangenen in Bezug auf den Strafvollzug ein Beschwerderecht bzw. ein Recht zu, Ansuchen in Bezug auf den Strafvollzug zu stellen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist keine Strafgefangene. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde (bzw. das Ansuchen) der Zweitbeschwerdeführerin zur Ermöglichung von Sexualkontakten mit ihrem inhaftierten Ehegatten zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060034.X05

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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