Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §119;Rechtssatz
Nach §§ 119 und 120 StVG kommt ausdrücklich nur den Strafgefangenen in Bezug auf den Strafvollzug ein Beschwerderecht bzw. ein Recht zu, Ansuchen in Bezug auf den Strafvollzug zu stellen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist keine Strafgefangene. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerde (bzw. das Ansuchen) der Zweitbeschwerdeführerin zur Ermöglichung von Sexualkontakten mit ihrem inhaftierten Ehegatten zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060034.X05Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012