RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0005

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Die vorliegende die Verbauung des Oberleitenbacherls während der Bauphase betreffende Antragsänderung stellt eine gemäß § 13 Abs. 8 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zulässige Abänderung des Antrages dar. Nach der Stellungnahme des geotechnischen Sachverständigen, sah die Abänderung des Verbauungsprojektes des Oberleitenbacherls im Wesentlichen vor, dass die Verbauung des Baches während der Bauphase an Stelle eines PVC-Rohres mit einem Betonrohr DN 800 erfolgen sollte. Nach Ansicht des geotechnischen Sachverständigen stellte die nunmehr vorgesehene Verbauung eine Verbesserung dar, da durch den größeren Rohrquerschnitt wesentlich mehr Wasser abgeleitet werden könne und die Verklausungsgefahr minimiert werde. Die Überflutung und damit Gefährdung der Baugrubensicherung werde daher noch unwahrscheinlicher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060005.X02

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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