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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Amtssachverständige ist ein - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter. Er ist der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 795, Anm. 3). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060033.X01Im RIS seit
29.07.2005