RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0033

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Der Amtssachverständige ist ein - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter. Er ist der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 795, Anm. 3). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060033.X01

Im RIS seit

29.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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