RS Vwgh 2005/6/22 2003/09/0162

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

E1E
E2A Assoziierung Ungarn
E2A E11401030
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E060 EGV Art60 Abs3;
11997E043 EG Art43;
11997E050 EG Art50 Abs3;
21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art44 Abs3;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;
62001CJ0215 Schnitzer VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
AuslBG §2 Abs4 idF 2002/I/126;
AVG §56;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 3 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 wären Sachverhaltsfeststellungen etwa hinsichtlich der beabsichtigten Dauer und Intensität der Tätigkeit, der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich begründen will, und seines Verhältnisses zu Vertragspartnern in Österreich nötig gewesen. Mittels Prognose wäre zu prüfen gewesen, ob und inwiefern er (als Gesellschafter) in Österreich eine feste Einrichtung, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, errichten wird, und ob und inwiefern er im Rahmen der - auch bei Bedachtnahme auf das Abkommen - gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 2 Abs. 4 AuslBG) seiner in Österreich voraussichtlich entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit etwa im Hinblick auf seine Beziehungen mit Vertragspartnern im Bundesgebiet als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger anzusehen sein wird, wobei es wesentlich darauf ankommt, ob die beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt werden soll oder nicht. Dass für das Vorliegen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in jedem Falle Kenntnisse in Buchhaltung und Steuerrecht erforderlich seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0141). Diesen Merkmalen kann hingegen, ebenso wie Sprachkenntnissen, allenfalls eine gewisse Indizienwirkung zukommen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB
EuGH 62001J0215 Schnitzer VORAB
EuGH 62002J0327 Panayotova VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X07

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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