RS Vwgh 2005/6/22 2002/09/0150

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
LDG 1984 §30 Abs1;

Rechtssatz

Es vermag an der bereits eingetretenen Dienstpflichtverletzung nichts zu ändern, wenn ein Lehrer eine ihm erteilte Weisung, der er nicht nachgekommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch befolgt, ist doch eine "verspätete" Weisungsbefolgung auch als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 anzusehen, wenn nach dem Inhalt der erteilten Weisung dem verpflichteten Lehrer die Befolgung zu einem (konkreten) Zeitpunkt aufgetragen wurde und dem derart Verpflichteten die frühere Erfüllung möglich und zumutbar gewesen wäre (Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene E vom 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, Seite 160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090150.X01

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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