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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
Nach § 112 Abs. 7 BDG 1979 wäre dann, wenn die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben wird, diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung (d.h. mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde) - bei Zutreffen der Voraussetzungen -
wirksam geworden. Im Falle der Gewährung der vom Beamten beantragten Aufhebung der Bezugskürzung wäre daher ein Anspruch des Beamten auf Auszahlung des zu viel Einbehaltenen bereits im Zeitpunkt seiner Entlassung entstanden gewesen. Von der Behörde wäre somit trotz der mittlerweile erfolgten rechtskräftigen Entlassung des Beamten darüber inhaltlich zu entscheiden gewesen, ob ihm für den zwischen der Stellung des Antrages mit dessen Einlangen und dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens liegenden Zeitraum das ungeschmälerte oder das in § 112 Abs. 4 vorgesehene auf zwei Drittel gekürzte Gehalt zugestanden wäre. Sie hätte sich daher mit den einzelnen im Antrag auf Aufhebung dargestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen materiell auseinander setzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090075.X01Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008