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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057Rechtssatz
Im Sinne des Art. 10 Z. 2 des Grenzgängerabkommens, BGBl III Nr 26/1998, sind für die Begriffe "Beschäftigung" bzw. "Beschäftigungsort" (hier: zur Beurteilung des örtlichen Geltungsbereiches einer Grenzgängerbewilligung) die Begriffsbestimmungen des AuslBG maßgebend, weil das Grenzgängerabkommen keine eigenständigen Definitionen hiezu enthält. Insbesondere ist § 6 Abs. 1 AuslBG heranzuziehen, der den örtlichen Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung - die für Grenzgänger durch die Grenzgängerbewilligung ersetzt wird - regelt.
Hier: Die ungarischen Arbeitnehmer wurden in den Bezirken O und N in einer Arbeitsstätte eingesetzt, in der die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgte, sohin in deren betrieblichen Sphäre (= im Betrieb; Hinweis E 23.5.2002, Zl. 2002/09/0011). Daher lag der Arbeitsplatz - und damit der konkret zu beurteilende Ort der Beschäftigung - der ungarischen Staatsbürger in den politischen Bezirken O bzw N.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X04Im RIS seit
19.07.2005