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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs3;Rechtssatz
Da § 22 Abs. 3 RGV 1955 FIKTIV auf die Benützung eines Massenbeförderungsmittels abstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065), kann aus dieser Bestimmung ein Anspruch des Beamten auf eine besondere Vergütung für die - zulässige - Benützung des eigenen PKW nicht abgeleitet werden. Der Beamte hat daher auch dann, wenn er für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Zuteilungsort während der Dienstzuteilung den eigenen PKW benützt, lediglich Anspruch auf Ersatz jener Fahrtauslagen, die ihm bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstünden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1960, Zl. 1040/60, VwSlg 5386 A/1960 - nur Rechtssatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120174.X03Im RIS seit
03.08.2005