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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV 1955 kann ein Anspruch des Beamten auf eine besondere Vergütung für die - zulässige - Benützung des eigenen PKW nicht abgeleitet werden, woran auch die Behauptung des Beamten (eines Gerichtsvollziehers) nichts ändert, in seinem Fall läge auf Grund der Verfügbarkeit des privaten Pkw für eine Verwendung zur Dienstverrichtung vom Ort der Dienstzuteilung aus insgesamt eine erhebliche Einsparung für den Bund vor, weil es sich bei seinen Fahrten vom und zum Wohnort eben nicht um Dienstreisen handelt. Sein Interpretationsversuch, seine Fallkonstellation sei so zu deuten, "dass am Dienstende des ersten Tages der Dienstverrichtung am Zuteilungsort die Dienstreise begonnen wurde, um den PKW in den privaten Bereich (zu meiner Wohnung) zurückzustellen und diese Dienstreise zu Beginn des nächsten Diensttages durch das Heranführen des Fahrzeuges zur Dienststelle vollendet wurde - um dann für weitere Dienstreisen bis zum nächsten Dienstende zur Verfügung zu stehen, worauf sich der Vorgang wiederholte, bis schließlich durch die Anfahrt zu Beginn des letzten Dienstverrichtungstages am Zuteilungsort die letzte dieser Fahrten abgeschlossen wurde", ist schon deshalb verfehlt, weil für die vom Beamten "konstruierten" Dienstreisen der Dienstauftrag fehlte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120174.X04Im RIS seit
03.08.2005