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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §73 idF 1995/522;Rechtssatz
§ 73 RGV zielt darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch den letzten Satz dieser Bestimmung sollte vermieden werden, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiterbegünstigt werden (Hinweis E 19.11.2002, Zl. 97/12/0192).
Hier: Nach dem Wortlaut einer Dienstverfügung konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der zum Fortbildungslehrgang dienstzugeteilte Beamte einen Fremdunterkunftsbedarf hätte melden müssen, um die Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in die Lage zu versetzen, für die unentgeltliche Unterbringung zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090052.X03Im RIS seit
15.07.2005