RS Vwgh 2005/6/22 2003/09/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Türkei
E2A Assoziierung Ungarn
E2A E02401013
E2A E11401020
E2A E11401030
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art 58 Abs1;
AuslBG §2 Abs4 idF 2002/I/126;
AVG §56;
EURallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf Art. 58 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 (Europaabkommen-Ungarn) ist auch bei Anwendung der Bestimmungen des AuslBG auf die entsprechenden Bestimmungen des Europa-Abkommens-Ungarn Bedacht zu nehmen. Sie sind nur soweit anzuwenden, als ihr normativer Inhalt nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des Europa-Abkommens-Ungarn, denen als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts gegenüber innerstaatlichem Recht Anwendungsvorrang zukommt (Hinweis etwa auf den vergleichbaren Fall des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und dazu E 25.6.1996, Zl. 96/09/0088), verdrängt worden ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X02

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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