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E000 EU- Recht allgemeinNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Rechtssatz
Im Hinblick auf Art. 58 Abs. 1 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 (Europaabkommen-Ungarn) ist auch bei Anwendung der Bestimmungen des AuslBG auf die entsprechenden Bestimmungen des Europa-Abkommens-Ungarn Bedacht zu nehmen. Sie sind nur soweit anzuwenden, als ihr normativer Inhalt nicht durch entgegenstehende Bestimmungen des Europa-Abkommens-Ungarn, denen als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts gegenüber innerstaatlichem Recht Anwendungsvorrang zukommt (Hinweis etwa auf den vergleichbaren Fall des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und dazu E 25.6.1996, Zl. 96/09/0088), verdrängt worden ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X02Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015