RS Vwgh 2005/6/22 2005/09/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs2;
KOVG 1957 §7 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;
OFG §1 Abs2 litc;
OFG §11 Abs2;

Rechtssatz

Die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen hat nicht im Wege einer bloßen Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG zu erfolgen; sie unterliegt zwar der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. In der Begründung des Bescheides ist jedoch sodann von der Behörde darzulegen, von welcher Gesundheitsschädigung sie bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und warum - gegebenenfalls - sich durch das Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsschädigungen nicht im Sinne des § 3 der Richtsatzverordnung eine höhere Gesamteinschätzung ergibt. Diese Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090025.X02

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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