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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Inhaltlich hat der Beschwerdeführer in seinen gleich lautenden Berufungen gegen die Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz, in denen im Ergebnis über die unter der Bezeichnung "Bodendienstzulage" zusammengefassten drei Nebengebühren (Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956, Erschwerdniszulage nach § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 und Mehrleistungsvergütung nach § 18 GehG 1956) abgesprochen wurde, ausschließlich damit argumentiert, dass durch seine "Versetzung" keine Änderung der Gefahr eingetreten sei. Die Antragstellung in der Berufung lag daher gänzlich außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides; die Berufung war somit unzulässig und hätte zurückgewiesen werden müssen. Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde die durch die Sachentscheidung erster Instanz abgesteckten Grenzen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AVG überschritten (vgl. dazu die Ausführungen in FN 10 zu § 66 AVG sowie die zu dieser Bestimmung angeführten E 109 und 111 bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998)).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120243.X01Im RIS seit
02.08.2005