RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0001

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z1;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1 Abs1 Z2;
Gefahrenzulage Wachebeamte 1998 §1;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §82 idF 1994/550;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es ist an sich nicht unsachlich, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0080). Auch die Anknüpfung an ein bestimmtes Ausmaß an exekutivem Außendienst, der notwendigerweise mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden ist, kann nicht als unsachlich erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Verständnis der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992 ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 96/12/0228). Nichts anderes gilt für die gleich lautenden Begriffe in § 1 Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452/1998. Sie umfassen somit nicht alle Dienstverrichtungen, in welchen von "außen" kommende Gefahren wirksam werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120001.X03

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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