TE Vfgh Beschluss 1981/10/3 V7/81

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Veröffentlicht am 03.10.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1/ Individualantrag
PreisG §2 idF BGBl 288/1980
Verordnung des Bundesministers für Handel. Gewerbe und Industrie vom 20.02.81, Z36.772/4-III-7/81, betr Benzinpreisregelung

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1981, Z 36.772/4-III-7/81, betr. Benzinpreisregelung; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller bringt vor, am 24. Feber 1981 Benzin zum Literpreis von S 10,40 für Superbenzin und S 9,70 für Normalbenzin getankt zu haben. Diese Preise seien die gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1981, Z 36.772/4-III-7/81 (veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Feber 1981), höchstzulässigen Preise gewesen.

Daraus ergebe sich, daß diese Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn unmittelbar wirksam geworden sei und seine Interessen nicht bloß potentiell, sondern vielmehr aktuell beeinträchtige. Auch stehe ihm kein anderer zumutbarer Weg offen, Rechtsschutz gegen diese seiner Ansicht nach rechtswidrige generelle Norm zu erlangen. Der Antragsteller begehrt, die Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Diese Gesetzwidrigkeit sieht er in dem Umstand begründet, daß der Verordnungsgeber bei der Berechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises eine geplante, aber noch nicht beschlossene Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes berücksichtigt habe.

2. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat in einer Äußerung beantragt, den Antrag auf Verordnungsprüfung mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu den Verordnungsprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen.

3. a) Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift, diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt und daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

b) Normadressat der in Rede stehenden Verordnung sind nur die Inhaber von Tankstellen; nur deren Rechtsstellung wird durch die mit der Verordnung erfolgte Festlegung höchstzulässiger Verbraucherpreise betroffen (vgl. zur Anfechtungslegitimation der durch eine Preisregelungsverordnung betroffenen Unternehmer Oberndorfer, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, S 80). Hingegen berührt die angefochtene Verordnung den Antragsteller nicht in seiner Rechtssphäre, sondern nur in seinen wirtschaftlichen Interessen.

c) Da der Antragsteller durch die angefochtene Verordnung in seiner Rechtssphäre nicht berührt wird, fehlt ihm schon aus diesen Gründen die Antragslegitimation. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Preisrecht, Preisregelung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:V7.1981

Dokumentnummer

JFT_10188997_81V00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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